Mit der als Nachtrag betitelten Eingabe vom 4. August 2017 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Angaben zu seinem Gesundheitszustand und reichte dazu weitere Unterlagen ein (pag. 25 ff.). Gestützt auf diese Eingaben eröffnete die 2. Strafkammer am 8. August 2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 43 ff.). Mit Schreiben vom 11. August 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (pag. 49 ff.).