4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung des abweisenden Entscheids sowie der Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 20. Februar 2017 samt der beschwerdefähigen Verfügung vom 6. März 2017 «auf unbestimmte Zeit» beantragte. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Vollzugsakten pag. 782 ff.). Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 wies die POM die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab (Vorakten pag. 46 ff.).