763 ff.). Am 20. Februar 2017 erliessen die BVD erneut eine Aufgebots- und Vollzugsverfügung, diesmal mit Strafantritt am 24. April 2017 im Regionalgefängnis Bern, und teilten dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit separatem Schreiben – sowie unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen – mit, dass kein Vollzugsaufschub gewährt wird (Vollzugsakten pag. 773 ff.). Dem Ersuchen des Beschwerdeführers nach einer anfechtbaren Verfügung kam die BVD nach und wies mit Verfügung vom 6. März 2017 das Gesuch des Be-