Ein erstes, vom 10. November 2016 datierendes Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des Strafantritts aus gesundheitlichen Gründen wurde mit Schreiben der BVD vom 22. Dezember 2016 abgewiesen, unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Vollzugsakten pag. 725 ff., pag. 751 f.).