2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 bot die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (neu Bewährungs- und Vollzugsdienst des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, nachfolgend BVD) den Beschwerdeführer zum Strafantritt am 16. Januar 2017 im Regionalgefängnis Bern auf (Vollzugsakten pag. 723 f.). Ein erstes, vom 10. November 2016 datierendes Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des Strafantritts aus gesundheitlichen Gründen wurde mit Schreiben der BVD vom 22. Dezember 2016 abgewiesen, unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Vollzugsakten pag.