578 ff.). Mit Urteil vom 28. August 2015 reduzierte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Strafmass auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate zu vollziehen sind (Vollzugsakten pag. 666 ff.). Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 3. Oktober 2016 abgewiesen (Vollzugsakten pag. 708 ff.).