(nachfolgend Beschwerdeführer) schuldig der fahrlässigen Tötung sowie diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahren in angetrunkenem Zustand [qualifiziert], Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Gefährdung der Sicherheit anderer, Missachtung eines polizeilichen Haltezeichens und Nichtbeachtung eines Lichtsignals) und verurteilte ihn u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Vollzugsakten pag. 578 ff.).