Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 323 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Kiener Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt B.________ Gegenstand Strafantritt und Vollzugsaufschub Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 3. Juli 2017 (2017.POM.205) Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 19. Juni 2014 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland den Verur- teilten/Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) schuldig der fahrlässigen Tötung sowie diverser Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz (pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Fahren in angetrunkenem Zustand [qualifiziert], Nichtbeherrschen des Fahrzeugs mit Gefährdung der Sicherheit anderer, Missach- tung eines polizeilichen Haltezeichens und Nichtbeachtung eines Lichtsignals) und verurteilte ihn u.a. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 40 Monaten (Vollzugs- akten pag. 578 ff.). Mit Urteil vom 28. August 2015 reduzierte die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Strafmass auf eine teilbedingte Freiheits- strafe von 36 Monaten, wovon 18 Monate zu vollziehen sind (Vollzugsakten pag. 666 ff.). Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 3. Ok- tober 2016 abgewiesen (Vollzugsakten pag. 708 ff.). 2. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 bot die Abteilung Straf- und Massnahmen- vollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (neu Bewährungs- und Voll- zugsdienst des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern, nachfolgend BVD) den Beschwerdeführer zum Strafantritt am 16. Januar 2017 im Regionalgefängnis Bern auf (Vollzugsakten pag. 723 f.). Ein erstes, vom 10. November 2016 datierendes Gesuch des Beschwerdeführers um Verschiebung des Strafantritts aus gesundheitlichen Gründen wurde mit Schreiben der BVD vom 22. Dezember 2016 abgewiesen, unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen (Vollzugsakten pag. 725 ff., pag. 751 f.). 3. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 beantragte der Beschwerdeführer, auf den abweisenden Entscheid betreffend Vollzugsaufschub zurückzukommen und reichte ergänzende medizinische Unterlagen ein (Vollzugsakten pag. 753 ff.). Am 9. Januar 2017 hoben die BVD die Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 28. Oktober 2016 zwecks weiterer Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit auf und schoben den Strafantritt vorerst auf (Vollzugsakten pag. 762). Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 und vom 4. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein (Vollzugsakten pag. 763 ff.). Am 20. Februar 2017 erliessen die BVD erneut eine Aufgebots- und Vollzugsverfü- gung, diesmal mit Strafantritt am 24. April 2017 im Regionalgefängnis Bern, und teilten dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit separatem Schreiben – sowie unter Hinweis auf die Möglichkeit, eine beschwerdefähige Verfügung zu verlangen – mit, dass kein Vollzugsaufschub gewährt wird (Vollzugsakten pag. 773 ff.). Dem Ersuchen des Beschwerdeführers nach einer anfechtbaren Verfügung kam die BVD nach und wies mit Verfügung vom 6. März 2017 das Gesuch des Be- 2 schwerdeführers vom 30. Dezember 2016 respektive 4. Februar 2017 um Voll- zugsaufschub förmlich ab (vgl. Vollzugsakten pag. 777 ff.). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. März 2017 bei der Polizei- und Mi- litärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Auf- hebung des abweisenden Entscheids sowie der Aufgebots- und Vollzugsverfügung vom 20. Februar 2017 samt der beschwerdefähigen Verfügung vom 6. März 2017 «auf unbestimmte Zeit» beantragte. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren (Vollzugsakten pag. 782 ff.). Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 wies die POM die Beschwerde sowie das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege ab (Vorakten pag. 46 ff.). 5. Mit Eingabe vom 2. August 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 3. Juli 2017 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Der Entscheid des Polizei- und Militärdirektors Hrn C.________, sei in seiner Gesamtheit von Punkt 1 – 4 aufzuheben. 2. Ein Haftaufschub sei auf Grund der medizinischen Situation mit vollständiger Nichthafterste- hungsfähigkeit weiterhin zu gewähren. (Derzeit Vollinvalidität) Mit der als Nachtrag betitelten Eingabe vom 4. August 2017 machte der Beschwer- deführer zusätzliche Angaben zu seinem Gesundheitszustand und reichte dazu weitere Unterlagen ein (pag. 25 ff.). Gestützt auf diese Eingaben eröffnete die 2. Strafkammer am 8. August 2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 43 ff.). Mit Schreiben vom 11. August 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde (pag. 49 ff.). Mit Eingabe vom 21. August 2017 stellte auch die Generalstaatsanwaltschaft, mit Verweis auf die Ausführungen der POM im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung, den Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen (pag. 59). Am 18. September 2017 machte der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Replik Gebrauch, wobei er sinngemäss seine Rechtsbegehren bestätigte (pag. 71 ff.). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 reichte der Beschwer- deführer nochmals eine Kopie eines Arztzeugnisses ein (pag. 91 ff.). Innert Frist gingen beim Obergericht keine Gegenbemerkungen mehr ein. II. 6. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Angefochten ist ein Entscheid der POM betreffend An- 3 tritt und Vollzugsaufschub einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; BSG 155.21), namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VR- PG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). Auch hinsichtlich des verwei- gerten Rechts der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegt der Entscheid der POM der Beschwerde ans Obergericht (vgl. Art. 112 Abs. 3 VRPG). 7. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 8. Auf die Beschwerde vom 2. August 2017 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG (vgl. Art. 86 Abs. 2 VRPG): Gerügt und überprüft werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. III. 9. Der Beschwerdeführer macht wie vor der Vorinstanz geltend, er sei aufgrund sei- nes gesundheitlichen Zustandes nicht hafterstehungsfähig, weshalb ihm ein Voll- zugsaufschub zu gewähren sei. 9.1 Die POM nahm in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2017 eine Würdigung der zahlrei- chen medizinischen Unterlagen und Berichte in den Akten vor. Zusammengefasst kam sie zum Schluss, dass sich daraus zwar ergebe, dass der über 70-jährige Be- schwerdeführer an verschiedenen Krankheiten leide und auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen sei. Diese Umstände hätten aber offensichtlich keine Hafterstehungsunfähigkeit zur Folge, da nicht mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährde. Selbst wenn dies der Fall wäre, würden der staatli- che Strafanspruch in der dann vorzunehmenden Interessenabwägung die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts von Art und Schwere der begange- nen Straftat überwiegen. Die Vollzugsbehörde habe die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers daher zu Recht verneint und ihn zum Strafantritt aufgebo- ten (Vorakten pag. 49 ff.). 9.2 Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer seine vollständi- ge Hafterstehungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen geltend. Er sei seit längerer Zeit invalid, nicht gehfähig und habe seinerzeit eine Invalidenrente von 100% bezogen. Der Ersatz des rechten Knies sei kein Wunsch, sondern Pflicht. Zudem sei er bereits über 76 Jahre alt und in ärztlicher Behandlung wegen einer Lungenentzündung sowie einer stets drohenden Embolie. Bezüglich des operierten linken Knies habe der Chirurg Dr. med. D.________ persönlich festgestellt, dass der Heilungsverlauf protrahiere. Mit der eigentlichen Physiotherapie habe noch nicht begonnen werden können, da bisher lediglich eine Lymphdrainage stattge- 4 funden habe (pag. 3). In seinem Nachtrag machte er weitere Angaben zu seiner Krankengeschichte bzw. seinem Gesundheitszustand: So sei er 2015 aufgrund ei- ner erlittenen Beinthrombose arbeitsunfähig gewesen, leide an diversen Organer- krankungen (Herzkreislaufstörungen, Lungenerkrankung, Verengung der Luftröhre) und an einer generellen Gelenkarthrose, was aus einem ärztlichen Kurzbericht vom 3. November 2011 hervorgehe. Weiter berichtet er von einem Vorfall, der sich an- geblich am 31. Dezember 1993 während seiner Untersuchungshaft im Regionalge- fängnis Bern zugetragen haben soll: Damals sei der medizinische Notfall trotz der von ihm bekundeten Bauchschmerzen nicht wirklich wahrgenommen worden. Stattdessen seien ihm vorerst Schmerztabletten verabreicht worden und sei er da- mit besänftigt worden, dass man das Problem am Montag, 3. Januar 1994 untersu- chen werde. In einer Notoperation hätte ihm daraufhin in der Nacht die Gallenblase entfernt werden müssen. Es habe sich herausgestellt, dass die Gallenblase bei so- fortigem Eingreifen hätte gerettet werden können. Aufgrund dieses Vorfalles habe er zusätzliche medizinische Probleme im Verdauungstrakt zu beklagen. Aktuell müsse die vollständige Heilung des linken Knies abgewartet werden, der zuständi- ge Chirurg werde im September das weitere Vorgehen bestimmen. Erst danach könne im rechten Bein ein neuer künstlicher Knieersatz eingesetzt werden. Der im Jahr 2005 eingesetzte Teilersatz gelte als verbraucht und müsse zwingend ersetzt werden. Daher bleibe er weiterhin auf Gehhilfen angewiesen und müsse die hoch- gradig bestehende Gelenkarthrose mit grossem Mobilitätsverlust zu behandeln versuchen. Auch für den Rücken bestehe eine schmerzhafte Skoliose. Ihm müsse morgens in die Kleider geholfen werden, selbständig sei dies derzeit nicht mehr möglich (pag. 25 ff.). In der Duplik wiederholte und präzisierte er seine Angaben nochmals. Dem Bericht von Dr. med. E.________ vom 23. August 2017 sei zu ent- nehmen, dass das rechte Knie erst nach abgeschlossenem Heilungsverlauf des linken Beines operiert werden könne. Auch müssten zusätzlich zwei Leistenbrüche operiert werden. Die notwendige medizinische und physiotherapeutische Betreu- ung könne nicht unter Haftbedingungen erbracht werden und der Strafvollzug im gegenwärtigen Zustand gefährde sein Leben mit beträchtlichster Wahrscheinlich- keit erheblich (pag. 71 ff.). 9.3 Die POM verweist in ihrer Vernehmlassung auf ihren Entscheid, da die Beschwer- de keine Vorbringen enthalte, die darin nicht gebührend mitberücksichtigt worden seien oder am Ausgang des Verfahrens etwas ändern würden. Ein verzögerter postoperativer Heilungsverlauf nach Einsetzen der Knieprothese vermöge keine Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen, zumal im Bericht der Sprechstunde für Kniechirurgie vom 5. Mai 2017 bereits zu jenem Zeitpunkt eine Stockentlastung als nicht mehr notwendig bezeichnet worden sei. Dasselbe gelte für die Inanspruch- nahme von Physiotherapie. Ohnehin sei davon auszugehen, dass die Physiothera- pie aktuell und seit längerem nicht mehr nur aus Lymphdrainage bestehe. Auch der Nachkontrolltermin stelle keinen Grund für einen Vollzugsaufschub dar. Zu der Be- hauptung des Beschwerdeführers, er könne sich derzeit morgens nicht ohne Hilfe ankleiden sei zu betonen, dass dieser Umstand nicht dazu führe, dass er pflegebe- dürftig im Sinne der Checkliste zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit der Ärz- tegesellschaft des Kantons Bern sei. Andererseits neige der Beschwerdeführer of- fenbar dazu, sich hilfloser zu präsentieren als er tatsächlich sei (pag. 49 ff.). 5 10. Es ist somit zu prüfen, ob die POM den Vollzugsaufschub zu Recht verweigert hat, insbesondere indem sie Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejahte. 10.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Der Vollzug von Strafen und somit auch der hier fragliche Strafantritt bzw. Vollzugsaufschub richten sich nach kantonalem Recht (Art. 372 Abs. 1, Art. 439 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Art. 27 Abs. 1 SMVG sieht vor, dass Freiheitsstrafen spätestens innert sechs Monaten seit Bestimmung der Vollzugsform angetreten werden sollen. Aus wichtigen Gründen kann ein Vollzugsaufschub gewährt werden. Beim Entscheid sind die voraussichtli- che Vollzugsdauer sowie eine allfällige Flucht- und Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen (Art. 27 Abs. 2 SMVG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 SMVG wird der Strafvollzug bei Hafterstehungsunfähigkeit aufgeschoben, bis ihr Grund wegfällt. Über die Hafterstehungsfähigkeit entscheidet die zuständige Stelle der POM unter Beizug einer sachverständigen Person (Art. 25 Abs. 2 SMVG). Die «wichtigen Gründe» werden in Art. 27 SMVG nicht näher umschrieben, finden sich aber auch als Voraussetzung der in Art. 92 StGB bundesrechtlich geregelten Vollzugsunterbrechung. Für dieses dem Vollzugsaufschub ähnlichen Institut nennt Art. 31 Abs. 2 SMVG als wichtige Gründe ausserordentliche persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse oder die vollständige Hafterstehungsunfähigkeit. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Ermessensspielraum der Voll- zugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des Strafvollzuges aufgrund des öf- fentlichen Interesses am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und dem Gleich- heitssatz erheblich eingeschränkt. «Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene Person immer ein Übel, das von dem einen besser, von anderen weniger gut ertra- gen wird. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Per- son gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde Leben oder Gesundheit der betroffenen Person. Selbst in diesem Fall ist eine Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen vorzuneh- men, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind» (Urteil des Bundesgerichts 6B_580/2017 vom 21. August 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 108 Ia 69 E. 2b und c). 10.2 Pflege und Heilung eines kranken Strafgefangenen haben damit grundsätzlich im Rahmen eines (nötigenfalls modifizierten) Vollzugs zu erfolgen. Nur wo die erfor- derlichen medizinischen Massnahmen im Gefängnis oder einer alternativen Voll- zugseinrichtung undurchführbar sind bzw. eine ärztliche Behandlung im Spital einer Vollzugseinrichtung wirkungslos oder unmöglich ist, kommt – bei entsprechendem Gesundheitszustand – ein Aufschub in Frage (Beschluss des Obergerichts SK 16 395 vom 16. Februar 2017 E. 24 mit Hinweis auf KOLLER, in: Nigg- li/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, StGB I, N. 11 zu Art. 92 StGB). Mit anderen Worten ist bei der Prüfung von Gesuchen um Strafaufschub zu berück- sichtigen, dass die medizinische Betreuung auch in den Vollzugsinstitutionen si- chergestellt ist (vgl. Art. 42 SMVG). So wird bei Eintritt in die Vollzugsinstitution ei- ne eingehende medizinische Untersuchung durchgeführt, in deren Rahmen eine 6 allfällige Medikation oder andere medizinisch indizierte Interventionen festgelegt werden. Somatischen oder psychischen Beschwerden und Auffälligkeiten kann so- dann – je nach Angebot der Vollzugsinstitution – durch die Unterbringung in einer vom Normalvollzug abweichenden Spezialabteilung Rechnung getragen werden. Nur wenn dies nach Einschätzung der Ärzte nicht ausreicht, um den regulären Vollzug durchzuführen, liegt Hafterstehungsunfähigkeit vor. Selbst dann besteht aber immer noch die Möglichkeit eines modifizierten Vollzugs gemäss Art. 80 StGB (vgl. zum Ganzen KOLLER, Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2014, S. 55 f.). Als Hafterstehungsfähigkeit kann damit die Fähigkeit eines Menschen bezeichnet werden, in einer Einrichtung des Freiheitsentzuges oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihm die Freiheit entzogen wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere oder ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und/oder das Leben der inhaftierten Person darstellt (vgl. die Definition in der Richt- linie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016, abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse; GRAF, Haf- terstehungsfähigkeit, in: Vollzugslexikon, a.a.O., S. 231). Die Hafterstehungsfähig- keit ist eine Rechtsfrage, keinesfalls ein medizinischer Befund oder eine medizini- sche Diagnose. Von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit wird nur in schwerwie- gendsten Fällen ausgegangen (GRAF, Hafterstehungsfähigkeit, in: Vollzugslexikon, a.a.O., S. 231 f.). 10.3 Die POM hat die ärztlichen Berichte und die weiteren Dokumente in den Akten, welche ihr vorgelegen haben und aus denen sich Rückschlüsse zur Frage der Haft- erstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers ziehen lassen, im Einzelnen aufgeführt und zutreffend inhaltlich zusammengefasst (E. 3 des Entscheids vom 3. Juli 2017). Auf diese vorinstanzliche Erwägungen kann verwiesen werden. Zur Nachbehandlung der Mitte März 2017 erfolgten Knieoperation (links) reichte der Beschwerdeführer vor Obergericht folgende Dokumente ein: Eine Verordnung zur Physiotherapie von Dr. med. D.________ vom 5. Mai 2017 (pag. 9) sowie zwei Berichte über Sprechstunden für Kniechirurgie, welche am 5. Mai 2017 (Bericht von Dr. med. D.________ vom 12. Mai 2017, pag. 11 ff.) und am 16. Juni 2017 (Bericht einer Assistenzärztin und Dr. med. D.________ vom 3. Juli 2017, pag. 15 ff.) statt- gefunden haben. Gemäss dem ersten Bericht habe sich zu jenem Zeitpunkt noch eine ausgiebige Schwellung gezeigt, weshalb die Weiterführung der Lymphdraina- ge empfohlen werde. Begleitend könne aber mit dem funktionellen Training begon- nen werden. Eine Stockentlastung sei nicht notwendig. Im Bericht zur zweiten Ver- laufskontrolle ist von einem protrahierten Heilungsverlauf die Rede. Der Beschwer- deführer klage 3 Monate nach der Operation immer noch über Schmerzen und über Juckreiz. Den zwei Berichten von Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2017 (pag. 75) und vom 28. September 2017 (pag. 95) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2016 bei ihm, vorwiegend wegen einer Depression, in Behandlung ist. Wahrscheinlich mitbedingt durch die immer wieder auftretenden körperlichen Probleme und trotz des Einsatz- 7 es von stimmungsaufhellenden Medikamenten sei es bisher nicht zu einer Ver- besserung der depressiven Symptomatik gekommen. Erschwerend auf den Heilungsverlauf dürfte nach der Einschätzung von Dr. med. E.________ mitunter sein, dass auch das zweite Kniegelenk des Beschwerdeführers baldmöglichst ope- riert werden sollte. Er gehe daher von einem langen, langsamen Genesungspro- zess aus. Schliesslich reichte der Beschwerdeführer noch weitere Unterlagen über seine Krankengeschichte ein, so Kopien eines 2006 abgelaufenen IV-Ausweises (pag. 35 ff.), einen ärztlichen Kurzbericht aus dem Jahr 2011 (pag. 29 ff.) sowie Artzeugnisse von Dr. med. F.________ über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwer- deführers von Mitte Februar bis Ende September 2015 (pag. 39). 10.4 Wie ausgeführt, kommt nach der Rechtsprechung die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde dessen Leben oder Gesundheit. Nach Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der ärztlichen Einschätzungen in den Akten, kommt die Kammer in Übereinstimmung mit der POM zum Schluss, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers zu Recht bejaht und er deshalb zu Recht zum Strafantritt aufgeboten wurde. Zunächst kann auf die zutreffenden Ausführungen der POM (E. 4 des Entscheids vom 3. Juli 2017) verwiesen werden, denen sich die Kammer anschliesst. Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers und der vor Obergericht neu vorliegen- den Unterlagen ist Folgendes dazu zu ergänzen: Aktenkundig ist, dass der 76-jährige Beschwerdeführer an verschiedenen Be- schwerden und Krankheiten litt und immer noch leidet, und er auf die Einnahme von Medikamenten angewiesen ist. Für die Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit spielen der aktuelle Gesundheitszustand sowie die möglichen künftigen Entwick- lungen eine massgebliche Rolle. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers ist daher nur insoweit zu berücksichtigen, als sie sich in gesundheitlicher Hinsicht auf die Gegenwart und Zukunft auswirkt. Schon deshalb ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten (schon in den Vorakten, pag. 41, enthaltenen) Zeugnisse über die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2015 sowie dem (in den Vollzugs- akten, pag. 760 f., enthaltenen) längst abgelaufenen IV-Ausweis für die Frage der aktuellen Hafterstehungsfähigkeit keine zusätzlichen Erkenntnisse, zumal Arbeits- fähigkeit für den Strafvollzug nicht vorausgesetzt ist. Auch der vom Beschwerde- führer geschilderte, bald 25 Jahre zurückliegende Vorfall, der sich angeblich während seiner Untersuchungshaft zugetragen haben soll, lässt keine Rückschlüs- se hinsichtlich seines aktuellen gesundheitlichen Zustandes zu. Selbst wenn die Darstellung des Beschwerdeführers also zutreffen sollte, würde diese negative Er- fahrung nichts an der Einschätzung der Hafterstehungsfähigkeit ändern. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Herz- und Lungenerkrankungen, die teilweise im ein- gereichten Kurzbericht vom 3. November 2011 genannt werden, sind in der Dia- gnose-Liste im Arztbericht von Dr. med. G.________ vom 16. Dezember 2016 ent- halten. In Kenntnis dieser Diagnosen ging Dr. med. G.________ davon aus, dass 8 die Beschwerden auf den Strafvollzug wenig Einfluss haben und der Strafvollzug aus somatischer Sicht vertretbar ist. Gleiches gilt für die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Skoliose. Auch die weiteren aus den Akten hervorgehenden Dia- gnosen beim Beschwerdeführer begründen offensichtlich keine Hafterstehungsun- fähigkeit. Die Knieoperation links liegt schon Monate zurück. Entgegen dem normalen Ver- lauf – gemäss dem Aufklärungsblatt Knieoperation vom 27. Januar 2017 sei mit postoperativer Physiotherapie von drei Monate zu rechnen (Vollzugsakten pag. 772) – zeigen die neu eingereichten Berichte über die Sprechstunden für Kniechirurgie, dass die Heilung beim Beschwerdeführer tatsächlich verzögert von- statten geht bzw. ging und die Physiotherapie deswegen zunächst auf Lymphdrai- nage beschränkt blieb. Ein verzögerter Heilungsverlauf steht dem Strafvollzug in- des nicht entgegen, kann die Pflege und Heilung – und damit auch die allenfalls notwendige postoperative Behandlung – grundsätzlich auch im Rahmen des Straf- vollzuges erfolgen. Der blosse Umstand, dass die Genesung ausserhalb der Voll- zugseinrichtung allenfalls besser voranschreiten würde und somit aus medizin- ischer Sicht wünschenswert wäre, genügt nicht, um das öffentliche Interesse am zeitnahen Vollzug der Strafe zu beseitigen. Im Übrigen ist den Berichten zu ent- nehmen, dass der behandelnde Arzt schon am 5. Mai 2017 davon ausging, dass mit dem funktionellen Training (Physiotherapie) begonnen werden kann und die Stockentlastung nicht mehr notwendig ist. Insbesondere ist in diesen Berichten und auch in den übrigen ärztlichen Unterlagen in den Akten nirgendwo die Rede davon, dass sich der Beschwerdeführer, wie er selbst behauptet, morgens nicht ohne Hilfe ankleiden könne. Gestützt auf die Einschätzung von Dr. med. H.________, wonach zu erwarten ist, dass zwei Monate nach der Operation grundsätzlich aus ärztlicher Sicht keine Einschränkungen mehr bestehen, welche sich auf die Inhaftierung auswirken (Vollzugsakten pag. 794 f.), ist auch unter Berücksichtigung des protra- hierten Genesungsverlaufs davon auszugehen, dass sich die Knieoperation mittler- weile nicht mehr auf den Strafvollzug auswirkt. Dies zumal die postoperativ während dreier Monate erforderliche Physiotherapie auch unter Berücksichtigung der Verzögerungen längst abgeschlossen sein dürfte. Zu den angeblich anstehenden Operationen ist zunächst nochmals darauf hinzu- weisen, dass eine Operation während des Strafvollzuges vorgenommen werden kann, sollte dies notwendig sein bzw. für die Durchführung nötigenfalls ein Straf- unterbruch gewährt werden kann. Schon deshalb stehen die angeblichen Eingriffe, selbst wenn sie zeitnah notwendig sein sollten, einem Strafantritt nicht entgegen. Darüber hinaus sind die angeblichen Leistenbrüche und eine dadurch bedingte (dringende) Operationsbedürftigkeit weder in den Akten dokumentiert noch sonst wie ersichtlich. Die mehrmals in den Akten erwähnte Bauchwandhernie wurde am 22. November 2016 durch Dr. med. I.________ operativ behandelt. Einzig der den Beschwerdeführer behandelnde Psychiater erwähnt eine anstehende Operation aufgrund einer Hernie, ohne näher darauf oder die zeitliche Dringlichkeit einzuge- hen (pag. 95). Auch hinsichtlich der behaupteten Notwendigkeit eines zeitnahen Ersatzes der linken Knieteilprothese rechts ergeben sich keine neuen Erkenntnis- se. In den Berichten über die Sprechstunden für Kniechirurgie ist die «schmerzhaf- te Uniprothese rechts» zwar unter dem Status nach der Knieoperation aufgeführt, 9 von einer baldigen oder sogar konkret geplanten Operation ist aber nicht die Rede. Immerhin waren noch in der radiologischen Untersuchung der Knieprothese rechts vom 22. Dezember 2016 weder ein Materialbruch noch Lockerungszeichen aus- zumachen (Notfallbericht vom 22. Dezember 2016, Vollzugsakten pag. 755). Eine allfällige Einschränkung der Mobilität schliesst die Hafterstehungsfähigkeit nicht aus und ihr kann im Rahmen des Strafvollzuges, namentlich durch die Gesund- heitsdienste der Vollzugsinstitutionen, genauso Rechnung getragen werden, wie möglichen (Arthrose-)Schmerzen. Zusammenfassend führen weder der allgemeine Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, noch der verzögerte Heilungsverlauf nach der erfolgten Knie- operation oder die angeblich bevorstehende Operation zur Aufhebung seiner Haf- terstehungsfähigkeit. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitli- chen Beeinträchtigungen sind zwar allenfalls geeignet, den Vollzug zeitweilen zu erschweren, führen aber weder einzeln noch zusammen dazu, dass mit beträchtli- cher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Beschwerdeführers gefährdet. Die notwendige medizinische Betreuung – insbesondere die Grundversorgung für die Nebendiagnosen, die aktu- ell noch notwendige Nachbetreuung nach der Knieoperation und die Abgabe der verschriebenen Medikamente – ist auch im Rahmen des Strafvollzuges gewährleis- tet (vgl. Aktennotiz der Vollzugsbehörde über das Telefongespräch mit dem Ge- sundheitsdienst des Regionalgefängisses Bern vom 22. März 2017, Vollzugsakten pag. 803). Schliesslich hat die POM zu Recht darauf hingewiesen, dass selbst wenn man von einer beträchtlichen Gefährdung der Gesundheit des Beschwerdeführers durch den Vollzug der 18-monatigen Freiheitsstrafe ausginge, dies dem Vollzug der Strafe nicht zwingend entgegenstünde, zumal die begangene Straftat durchaus von einer gewissen Schwere ist. Ob allerdings die öffentlichen Interessen, namentlich die- jenigen am Vollzug der rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe und an der Gleich- behandlung, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Schutz seiner Ge- sundheit in diesem hypothetischen Fall überwiegen würden, kann vorliegend offen bleiben. 10.5 Die POM hat kein Recht verletzt, indem sie die Hafterstehungsfähigkeit des Be- schwerdeführers bejaht hat. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Nebst dem abweisenden Entscheid der BVD bezüglich des Gesuchs um Vollzugs- aufschub war auch die Aufgebots- und Vollzugsverfügung selbst Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens. Da der Strafantrittstermin inzwischen verstrichen ist, wird die Vollzugsbehörde einen neuen Termin für den Strafantritt des Beschwerde- führers festzusetzen haben. 11. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren. 11.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Verfahrenskosten, wenn diese nicht über die erforderlichen Mit- tel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Bedürftig ist eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht auf- 10 zubringen vermag, ohne Mittel anzugreifen, die sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und die Familie bedarf. Für die Feststellung der Einkom- mensarmut ist vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen, welches nach dem Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts und des Verwal- tungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Januar 2011 über die Ermittlung und den Nachweis der Prozessarmut im Sinn von Art. 117 Bst. a ZPO und Art. 111 Abs. 1 VRPG (nachfolgend: Kreisschreiben Nr. 1) zu ermitteln ist. Die unentgeltliche Rechtspflege ist – vorbehältlich der materiellen Voraussetzung – zu gewähren, wenn das Einkommen geringer ist als der zivilprozessuale Zwangsbedarf oder ihn gerade erreicht bzw. bloss geringfügig übersteigt. Bei einem Überschuss sind Pro- zesskosten praxisgemäss bei weniger kostspieligen Verfahren innert Jahresfrist, bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen (Kreisschreiben Nr. 1 Bst. E). Der Nachweis der Prozessbedürftigkeit obliegt der gesuchstellenden Person; diese hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (vgl. Art. 112 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 119 Abs. 2 der Zivilprozess- ordung [ZPO; SR 272]; Urteil des Bundesgerichts 1C_408/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 2.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2016.275 vom 17. Oktober 2017 E. 6.1; BVR 2016 S. 65 E. 3.2.4, 2016 S. 369 E. 4.3.2; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N. 6 ff. zu Art. 111 VRPG). 11.2 Die POM hat sich nicht zur Frage der Prozessaussicht geäussert, denn sie lehnte mit angefochtenem Entscheid das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab; sie kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, innert Jahresfrist für die Prozesskosten aufzukommen, wobei sie bloss reduzierte Verfahrenskosten erhoben hat (E. 5 des Entscheids vom 3. Juli 2017.). Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die POM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt: Die von der POM wiedergegebenen Zahlen zu den Einkommens- und Bedarfsverhältnissen entsprächen keineswegs der Realität. Monatlich würden CHF 509.00 an Krankenkassenprämien über die AHV und EL direkt in Abzug gebracht. Sodann seien die selbstgetragenen Krank- heitskosten gemäss der eingereichten Aufstellung der Krankenkasse sowie weitere Auslagen für medizinische Leistungen von rund CHF 2‘800.00 nicht berücksichtigt worden (pag. 3 ff., pag. 25 und pag. 73). 11.3 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde an die POM vom 11. März 2017 unentgeltliche Rechtspflege, ohne dieses Gesuch näher zu begründen oder Belege zur Prozessarmut einzureichen. Mit Verfügung vom 22. März 2017 setzte ihm die Verfahrensleitung der POM daher eine Frist, um das Gesuch um Ge- währung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen und insbe- sondere die Prozessarmut mittels einer Zusammenstellung (inkl. Belege) seiner re- gelmässigen monatlichen Einnahmen und Ausgaben, allfälliger unmittelbar bevor- stehender grösserer Gesundheitskosten (Spitalaufenthalt) sowie allfällig vor- handenen Vermögens nachzuweisen (Vorakten pag. 13). Am 25. März 2017 reich- te der Beschwerdeführer einen Ausweis der Ausgleichskasse des Kantons Bern über die im Jahr 2016 erbrachten Leistungen (Vorakten pag. 19 f.), ein weiteres Schreiben der Ausgleichskasse betreffend die Direktzahlung an die Krankenkasse 11 ab 1. Januar 2017 (Vorakten pag. 17 f.) sowie eine Übersicht über die Berechnung der Ergänzungsleistungen ein (Vorakten pag. 16). Weiter gab er an, es sei auf- grund von bislang zwei chirurgischen Eingriffen (Spitalaufenthalte) mit selbst zu tragenden Kosten in der Grössenordnung von CHF 3‘000.00 bis CHF 4‘000.00 zu rechnen (Vorakten pag. 29). Trotz der klaren Aufforderung durch die instruierende Behörde hat der Beschwerdeführer aber weder innert der ihm eingeräumten Frist noch danach Belege über die angeblich unmittelbar bevorstehenden Gesundheits- kosten eingereicht. Wie ausgeführt, trifft den Gesuchsteller nach der Recht- sprechung eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Dieser ist der Beschwerde- führer vorliegend nicht vollumfänglich nachgekommen und er hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen. Die POM durfte die Einkommens- und Be- darfsverhältnisse des Beschwerdeführers gestützt auf die ihr vorliegenden und be- legten Angaben ermitteln. Schon deshalb dringt der Beschwerdeführer nicht durch, wenn er der Bedarfsermittlung der POM die erst vor Obergericht eingereichten Bestätigungen der Krankenkasse über selbst getragene Krankheitskosten entge- genhält. Selbst wenn man aber die – nicht lediglich behaupteten – in der Bestäti- gung der Krankenkasse ausgewiesenen Kosten, welche im Zeitpunkt der Einrei- chung des Gesuchs (11. März 2017) kurz bevorstanden, bei der Ermittlung des zi- vilprozessualen Zwangsbedarfs berücksichtigen würde, wäre es dem Beschwerde- führer immer noch möglich, die (reduzierten) vorinstanzlichen Verfahrenskosten in- nert Jahresfrist zu begleichen. Die Ermittlung und Berechnung von Einkommen und Bedarf durch die POM ist auch sonst grundsätzlich nicht zu beanstanden. Insbesondere berücksichtigte die POM zu Recht die kostensenkende Wohngemeinschaft beim Grundbetrag und beim Mietzins, was vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet wird. Ent- sprechende Hinweise sind denn auch nicht nur in der Berechnung der Ergänzungs- leistungen zu entnehmen, sondern insbesondere auch im Schreiben des Be- schwerdeführers an die BVD vom 30. Dezember 2016 enthalten, wo er u.a. aus- serordentliche persönliche und familiäre Verhältnisse geltend machte, weil seine Lebenspartnerin nicht imstande sei, die Miete für die gemeinsame Mietwohnung alleine zu tragen (Vollzugsakten pag. 754). Letzteres deutet auch auf eine eher en- ge Wohn- bzw. Lebensgemeinschaft hin, weshalb grundsätzlich mehr als nur der minimale Abzug vom Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner berücksich- tigt werden könnte (vgl. Beilage 2 zum Kreisschreiben Nr. B 1 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. April 2010). Eine kleine Korrektur ist indes bei der obli- gatorischen Krankenversicherung anzubringen: Zwar hat es der Beschwerdeführer auch hier unterlassen, die effektive Höhe der Krankenkassenprämie zu belegen oder auch nur anzugeben – die Angaben bei der Berechnung der Ergänzungs- leistungen basieren auf Durchschnittsprämien. Aus dem Schreiben der Ausgleichs- kasse betreffend die Direktzahlung an die Krankenkasse ab 1. Januar 2017 geht aber hervor, dass monatlich eine Direktauszahlung in der Höhe von CHF 509.00 – und nicht nur CHF 492.00 wie im Jahr 2016 – erfolgt (vgl. auch Art. 1 Bst. a der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2017 der Krankenpflege- versicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen [SR 831.309.1]). Geht man von einer effektiven Prämienlast in vorgenannter Höhe aus, fällt der Bedarf geringfügig, konkret um CHF 17.00 höher aus, als von der POM ermittelt. Diese 12 Korrektur ändert indes nichts daran, dass bei Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf ein Überschuss resultiert. Dieser beläuft sich je nach Korrektur des Grundbetrages aufgrund der kostensenkenden Wohngemeinschaft zwischen jähr- lich CHF 2‘136.00 und CHF 6‘036.00. Selbst bei minimaler Korrektur des Grund- betrages verfügt der Beschwerdeführer so über die erforderlichen Mittel, um die (reduzierten) Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor der POM von CHF 400.00 innert Jahresfrist zu zahlen. 11.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die POM das Gesuch des Be- schwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Sie hat weder den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt noch sonst wie Recht ver- letzt, wenn sie zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer über die erforder- lichen Mittel verfügt, um die Verfahrenskosten zu bezahlen. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. IV. 12. Der Beschwerdeführer hat auch den vorinstanzlichen Kostenentscheid, Ziffern 3 und 4 des Entscheids vom 3. Juli 2017, angefochten, ohne dies jedoch zu begrün- den. Unbesehen dessen, ob sich der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer tatsächlich selbständig gegen den Kostenentscheid zur Wehr setzen wollte oder nicht, erweist sich der Kostenentscheid der POM als rechtmässig. Die Verfahrens- kosten für das Beschwerdeverfahren vor der POM wurden richtigerweise gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG dem Beschwerdeführer auferlegt und ein Anspruch auf Parteikostenersatz verneint (Art. 108 Abs. 3 e contrario VRPG). Die erhobene Pauschalgebühr von CHF 400.00 ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Sie liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens von Art. 19 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung (GebV; BSG 154.21) und trägt namentlich der Tatsache Rech- nung, dass erst im Endentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden und dem Beschwerdeführer so die Möglichkeit genommen wurde, durch einen Rückzug Kosten zu sparen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 82 SMVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für das Verfahren vor Obergericht hat der Be- schwerdeführer kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Ein solches ergibt sich auch nicht aus der Beschwerdebegründung oder den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers. Insbesondere blieb auch die entsprechende Feststellung der POM in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2017 in den nachfolgenden Ein- gaben des Beschwerdeführers unwidersprochen. Die Kosten des Beschwerdever- fahrens vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskosten- dekrets (VKD; BSG 161.12) und unter Berücksichtigung der beschränkten wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. Art. 5 VKD) in der reduzierten Höhe von CHF 600.00 festgesetzt und dem unterliegenden Beschwer- deführer zur Bezahlung auferlegt. 13 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwalt B.________ Mitzuteilen: - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) Bern, 20. Dezember 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 14