1. des Landfriedensbruchs, begangen am 13.12.2014 in Langenthal; 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 13.12.2014 in Langenthal; und in Anwendung der aArt. 34, 42 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2, 44, 47, 49 Abs. 1, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 5‘850.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘180.00. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00. II.