35 24.2 Obere Instanz Der Beschuldigte ist im oberinstanzlichen Verfahren auf der ganzen Linie unterlegen und hat somit auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden im Rahmen des Tarifs gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘500.00 bestimmt.