24. Verfahrenskosten 24.1 Erste Instanz Der Beschuldigte wurde anklagegemäss verurteilt und hat daher nach Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, soweit diese nicht auf den Mitbeschuldigten B.________ entfielen. Es sind somit erstinstanzliche Verfahrenskosten im Umfang von CHF 2‘180.00 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.