22. Bedingter Strafvollzug und Verbindungsbusse Es wurde bereits ausgeführt, dass die Geldstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots vorliegend grundsätzlich bedingt (bei einer Probezeit von 2 Jahren) auszufällen ist. Zu diskutieren ist einzig, ob sie – wie von der Vorinstanz – mit einer (unbedingten) Busse zu verbinden ist (aArt. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB). Trotz der grundsätzlich vorliegenden Schnittstellenproblematik erscheint es der Kammer nicht nötig, eine solche Verbindungsbusse auszusprechen.