Die Verteidigung hat in ihrem Plädoyer keine Einwände hiergegen vorgebracht. Aufgrund der geringen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten – er muss sich lediglich mit CHF 700.00 an den Wohnkosten beteiligen (pag. 860 Z. 39 f.) – erschein ein (tiefer) Pauschalabzug von 20% gerechtfertigt. Es resultiert ein Tagessatz von CHF 130.00 (Berechnung: [CHF 4‘875.00 - 20%] / 30).