34 Die Kammer hat sich an der Berufungsverhandlung vorbehalten, den Tagessatz aufgrund der verbesserten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse zu erhöhen. Es handelt sich um neue Tatsachen, welche dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten, weshalb das Verschlechterungsverbot insoweit nicht greift (Art. 391 Abs. 2 2. Satz StPO). Die Verteidigung hat in ihrem Plädoyer keine Einwände hiergegen vorgebracht.