21. Tagessatz Der Tagessatz einer Geldstrafe ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 4.4.2). Während der Beschuldigte im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch von einem Lehrlingslohn gelebt hatte (vgl. pag. 595 Z. 26 ff.), erzielt er inzwischen (inkl. 13. Monatslohn) ein Nettoeinkommen von monatlich rund CHF 4‘875.00 (pag. 860 Z. 28 f.).