Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt sich keine Straferhöhung oder –minderung. Umstände, welche auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit schliessen lassen würden, liegen nicht vor. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten daher nicht auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Es bleibt bei 45 Strafeinheiten Geldstrafe.