Der Beschuldigte führt ein geregeltes Leben und ist nicht vorbestraft. Sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse wirken sich nicht auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Er verhielt sich im Strafverfahren anständig und kooperativ, was indessen von ihm erwartet werden durfte. Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Seine Anwesenheit beim Fanmarsch hat er grundsätzlich nicht bestritten, allerdings seine Tatbeteiligung in verschiedener Hinsicht relativiert und keine wirkliche Einsicht gezeigt. Auch unter diesem Aspekt rechtfertigt sich keine Straferhöhung oder –minderung.