Es wurden zwar entsprechende Gewalttätigkeiten gegen Einsatzkräfte verübt. Gleichzeitig handelte es sich aber um eine vergleichsweise kleine Zusammenrottung, der Beschuldigte war rein passiver Teilnehmer und es kam zu keinen Sachschäden. Die Kammer erachtet deshalb auch für den Landfriedensbruch eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten angemessen.