Der Beschuldigte war zudem blosser Mitläufer. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen. Auch in Bezug auf den Landfriedensbruch handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Hinsichtlich seiner Beweggründe sowie in Bezug auf die Vermeidbarkeit der Tat wird auf das zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Gesagte verwiesen.