19. Asperation für Landfriedensbruch Hinsichtlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und der Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten kann – mutatis mutandis – auf das soeben zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Ausgeführte verwiesen werden. Es handelte sich um eine vergleichsweise kleine Zusammenrottung mit beschränktem friedensstörendem Potential. Es kam sodann zwar zu erheblichen Gewalttätigkeiten gegen Menschen, deren Folgen hielten sich aber in Grenzen. Sachschaden entstand während des Fanmarschs – soweit bekannt – keiner. Der Beschuldigte war zudem blosser Mitläufer.