Mit Blick auf die Richtlinien zur Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS- Richtlinien) und den dort aufgeführten Referenzfall mit aktiver Gewaltanwendung des Täters, für welchen eine Referenzstrafe von 20 Strafeinheiten vorgeschlagen wird (S. 51), erscheint der Kammer vorliegend eine Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Der Beschuldigte wandte zwar selbst keine Gewalt an, es kam aber zu zahlreichen, auch gefährlichen Gewalttätigkeiten gegen mehrere Beamte und diese wurden wiederholt in ihrer Amtsausübung behindert.