Er war blosser Mitläufer und hat sich zwar durch sein Mitmachen bei den provokativen Fangesängen und Gesten sowie durch seine Teilnahme am Fanmarsch mit den gewaltbereiten «Ultras» solidarisiert, jedoch selbst keine Gewalt gegen Polizisten ausgeübt und diese auch nicht aktiv bei ihrer Amtsausübung behindert. Die objektive Tatschwere ist als leicht zu bezeichnen. Der Beschuldigte handelte nur, aber immerhin, mit Eventualvorsatz. Seine Willensrichtung ist leicht verschuldensmindernd zu werten. Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, ist davon auszugehen, dass er primär bei «seiner» Gruppe bleiben wollte.