32 wurden die Beamten bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Aufgaben zwar wiederholt aber bloss vorübergehend behindert. Eine ausgeprägte Verwerflichkeit des Handelns ist beim Beschuldigten nicht feststellbar. Er war blosser Mitläufer und hat sich zwar durch sein Mitmachen bei den provokativen Fangesängen und Gesten sowie durch seine Teilnahme am Fanmarsch mit den gewaltbereiten «Ultras» solidarisiert, jedoch selbst keine Gewalt gegen Polizisten ausgeübt und diese auch nicht aktiv bei ihrer Amtsausübung behindert.