18. Einsatzstrafe für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Trotz des soeben erwähnten erheblichen Ausmasses der Gewalt ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes noch als vergleichsweise gering zu bezeichnen, handelte es sich doch um eine zahlenmässig eher kleine Personenansammlung und um eine noch begrenztere Anzahl selbst gewalttätiger Fans. Zudem kam es zwar zu einer erheblichen Gefährdung der körperlichen Integrität der Beamten, gravierendere Verletzungen blieben jedoch aus. Die gegen die Polizisten geworfenen Steine verfehlten glücklicherweise ihr Ziel. Auch