Mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung handelt es sich bei Landfriedensbruch und bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um abstrakt gleich schwere Delikte. Bei konkreter Betrachtung erweist sich jedoch das letztere Delikt als das schwerere, nachdem doch erhebliche körperliche Gewalt gegen die Polizei ausgeübt wurde (Schlagen, Treten, Flaschen- und insbesondere Steinwürfe), welche mit einem entsprechend grossen Verletzungspotential einherging.