Es ist daher zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen, diese anschliessend für das leichtere Delikt zu schärfen, und schliesslich unter Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponenten die Gesamtgeldstrafe zu bemessen. Mit Blick auf die gesetzliche Strafandrohung handelt es sich bei Landfriedensbruch und bei Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte um abstrakt gleich schwere Delikte.