Das neue Recht wäre zudem auch ohne eine solche Beschränkung infolge Verschlechterungsverbots nicht das mildere. Es ist das zum Tatzeitpunkt geltende Recht (aArt. 34 StGB, aArt. 42 Abs. 1 StGB) anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario). Da vorliegend für beide Delikte eine Geldstrafe auszusprechen ist, handelt es sich um einen Fall von Art. 49 Abs. 1 StGB. Es ist daher zunächst eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen, diese anschliessend für das leichtere Delikt zu schärfen, und schliesslich unter Berücksichtigung der allgemeinen Täterkomponenten die Gesamtgeldstrafe zu bemessen.