391 Abs. 2 StPO) kommt als Strafart vorliegend nur eine Geldstrafe in Frage. Diese darf 60 Strafeinheiten nicht übersteigen und ist – vorbehältlich einer (unbedingten) Verbindungsbusse in der Höhe von maximal 10 Strafeinheiten – bedingt auszusprechen. Die Probezeit darf 2 Jahre nicht überschreiten. Die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revision des Sanktionenrechts (vgl. vorstehend E. II.9.), hat mit Blick auf das zu respektierende Strafhöchstmass somit keine Auswirkungen auf die vorliegende Strafzumessung. Das neue Recht wäre zudem auch ohne eine solche Beschränkung infolge Verschlechterungsverbots nicht das mildere.