17. Schwerstes Delikt, Strafrahmen und Strafart, Auswirkungen des Verschlechterungsverbots und anwendbares Recht Die Strafandrohung für Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Dasselbe gilt für Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Aufgrund des von der Kammer zu respektierenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kommt als Strafart vorliegend nur eine Geldstrafe in Frage.