13.5 (Kein) Tatbestands- oder Verbotsirrtum Diesbezüglich kann vollumfänglich auf das zum Landfriedensbruch Ausgeführte verwiesen werden (vorstehend E. II.12.5). 13.6 Fazit zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Indem der Beschuldigte sich am 13. Dezember 2014 freiwillig einem zusammengerotteten Haufen anschloss, welcher die Polizei an der Ausführung ihrer Aufgaben hinderte und während Amtshandlungen tätlich angriff, hat er sich auch der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 i.V.m. Art. 285 Ziff. 2 StGB schuldig gemacht.