2 Abs. 1 StGB. Schliesslich handelte der Beschuldigte auch in Bezug auf den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zumindest eventualvorsätzlich. Er schloss sich freiwillig, bewusst und (zumindest im Sinne einer Inkaufnahme) gewollt, einer Versammlung an, von welcher er wusste, dass sie möglicherweise gegen Beamte tätlich werden würde oder deren Arbeit behindern könnte. 13.5 (Kein) Tatbestands- oder Verbotsirrtum Diesbezüglich kann vollumfänglich auf das zum Landfriedensbruch Ausgeführte verwiesen werden (vorstehend E. II.12.5).