Objektive Teilnahme und Vorsatz Dass der Beschuldigte objektiv Teil des zusammengerotteten Haufens war, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Er wurde zwar nicht selber gegen Beamte gewalttätig und behinderte diese auch nicht aktiv an ihrer Amtsausführung. Er entfernte sich aber selbst dann nicht von der Gruppe, als die Polizei Pfefferspray einsetzte und in seiner unmittelbaren Nähe Polizisten tätlich angegriffen und anschliessend mit Steinen beworfen wurden. Auch als passiv bleibender Teilnehmer erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB.