30 mit der Polizei kommen würde und dass es dabei zu Gewalttätigkeiten gegen Polizeiangehörige sowie zur deren Behinderung bei der Sicherstellung von Ruhe und Ordnung kommen könnte. Die Ansammlung der Visper «Ultras» stellt mithin nicht nur eine öffentliche Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 StGB dar, sondern ist auch als zusammengerotteter Haufen i.S.v. Art. 285 Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. 13.4 Objektive Teilnahme und Vorsatz