Kam es vorgängig zu Gewaltaufrufen, nehmen i.d.R. auch Mitläufer eine Zusammenrottung in Kauf, weshalb in diesen Fällen der Eventualvorsatz zu bejahen ist. An Vorsatz mangelt es nur dann, wenn sich eine zunächst friedlich verlaufende Versammlung zu einer Zusammenrottung entwickelt und unbeteiligte oder sich friedlich verhaltende Personen von der Polizei eingekesselt werden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 24 zu Art. 285 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die begangene Tat nach Ziff. 1 nicht vom Vorsatz umfasst sein, sie ist lediglich objektive Strafbarkeitsbedingung (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 25 zu Art. 285 StGB).