Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass er an einer Zusammenrottung teilnimmt bzw. dies in Kauf nehmen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Stimmung derart aufgeheizt ist, dass es zu Krawallen kommen kann. Kam es vorgängig zu Gewaltaufrufen, nehmen i.d.R. auch Mitläufer eine Zusammenrottung in Kauf, weshalb in diesen Fällen der Eventualvorsatz zu bejahen ist.