Es muss sich von aussen betrachtet um eine Menschenmenge mit eindeutig rechtsfeindlichen Tendenzen handeln, wobei die begangenen Taten gemäss Ziff. 1 von dieser Grundstimmung getragen werden müssen, wie dies beispielsweise der Fall ist, wenn sich Hooligans zusammen an einer Ausschreitung beteiligen (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 18 zu Art. 285 StGB). Der Teilnehmer muss weder an den aus dem Haufen begangenen Taten mitwirken noch sie fördern. Entscheidend ist, dass er durch seine Anwesenheit objektiv als Bestandteil der Zusammenrottung erscheint (BGE 108 IV 36). […]