Wird die Hinderung der Amtshandlung von einem zusammengerotteten Haufen begangen, wird jeder für die blosse Teilnahme an der Zusammenrottung bestraft. Im Gegensatz zum Landfriedensbruch richtet sich der Aufruhr nicht gegen Menschen und Sachen, sondern gegen Amtshandlungen bzw. die ausführenden Amtsträger. Der Begriff “zusammengerotteter Haufen“ entspricht der Definition der Zusammenrottung beim Landfriedensbruch, wobei die Zusammenrottung nicht öffentlich zu sein braucht. Es muss sich von aussen betrachtet um eine Menschenmenge mit eindeutig rechtsfeindlichen Tendenzen handeln, wobei die begangenen Taten gemäss Ziff.