126 StGB vor. Die Tätlichkeit muss wiederum von einer gewissen Intensität sein: Gefordert ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen die betreffende Amtsperson (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 15 zu Art. 285 StGB). Eine solche wird beispielsweise bereits bei einem Handgemenge (STRATENWERTH/ BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, Bern 2008, § 50 N 25, mit Verweis auf den nicht publizierten Teil von BGE