285 StGB). Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn Polizisten amten. Aufgrund von deren Konstitution und Erfahrung ist eine eindeutige aggressive Kraftentfaltung gegen sie als Amtspersonen notwendig, damit Gewalt im tatbestandlichen Sinne bejaht werden kann (vgl. HEIMGARTNER, a.a.O., N. 6 zu Art. 285 StGB). Der tätliche Angriff während einer Amtshandlung besteht in einer unmittelbaren, auf den Körper zielenden Aggression. Eine solche liegt bereits bei der Verübung einer Tätlichkeit i.S.v. Art. 126 StGB vor.