Art. 285 StGB unterscheidet drei Tatvarianten: Hindern einer Amtshandlung mit Gewalt oder Drohung, Nötigung zu einer Amtshandlung und tätlicher Angriff während einer Amtshandlung. Eine Hinderung im Sinne des Gesetzes liegt auch bei blossem Behindern vor; die Amtshandlung muss so beeinträchtigt sein, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann. Gewalt ist jede physische Einwirkung auf den Amtsträger, die jedoch eine gewisse Intensität aufweisen muss, wobei auch auf die Konstitution, das Geschlecht und die Erfahrung des Opfers abzustellen ist (vgl. TRECHSEL/VEST, a.a.O., N. 3 zu Art. 285 StGB).