Schutzobjekt dieser Norm ist die öffentliche Gewalt bzw. das Funktionieren der staatlichen Organe und die körperliche Integrität der Polizisten. „Beamte“ sind Personen, die unter die Legaldefinition von Art. 110 Abs. 3 StGB fallen, somit unter anderem Beamte und Angestellte der Rechtspflege. Die geschützte Amtshandlung muss innerhalb der Amtsbefugnisse liegen, das heisst der Beamte muss für die Handlung zuständig sein. Trifft dies zu, so hat der Betroffene sich ihr zu unterziehen, gleichgültig, ob die Anordnung rechtmässig ist oder nicht, sofern die Rechtswidrigkeit nicht offenkundig ist.