13. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (begangen durch Teilnahme an einem zusammengerotteten Haufen, Art. 285 Ziff. 2 StGB) 13.1 Allgemeine rechtliche Ausführungen Hinsichtlich der allgemeinen rechtlichen Ausführungen kann auf die nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz (mit aktualisierten Literaturstellen)verwiesen werden: Wer unter anderem Beamte durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 285 Ziff. 1 StGB).