28 zurückhaltend anzunehmenden (vgl. NIGGLI/MAEDER, a.a.O., N. 10 zu Art. 21 StGB) – Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB, welcher den Schuldvorwurf entfallen liesse. 12.6 Fazit zum Landfriedensbruch Indem sich der Beschuldigte am 13. Dezember 2014 vom Eisstadion Schoren bis zum Bahnhof Langenthal wissentlich und willentlich der von Anfang an von einer friedensbedrohenden Grundhaltung getragenen Personenansammlung anschloss, anlässlich welcher mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten begangen wurden, hat er sich des Landfriedensbruchs gemäss Art.