13 Abs. 1 StGB, welcher den Vorsatz entfallen liesse. Jedermann weiss, dass man sich von gewalttätigen Ausschreitungen fernhalten bzw. von gewaltbereiten Menschenansammlungen distanzieren sollte. Der Beschuldigte hat sich trotz seines von Anfang an unguten Gefühls und obwohl er erkannt hatte, dass er sich besser «raushalten» sollte – worin auch sein Empfinden, (möglicherweise) etwas Unrechtes zu tun, zum Ausdruck kommt (vgl. NIGG- LI/MAEDER, a.a.O., N. 13 zu Art. 21 StGB) –, für das Gegenteil entschieden. Der Beschuldigte befand sich demnach auch nicht in einem – ohnehin nur äusserst