Im Sinne der geforderten Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGG- LI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 13 StGB und Art. 27 zu Art. 12 StGB) war er sich mithin sowohl des Charakters der Ansammlung als Zusammenrottung als auch der Qualifikation seines Verhaltens als – rechtlich missbilligte – objektive Teilnahme an einer solchen bewusst. Somit unterlag er keinem Tatbestandsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB, welcher den Vorsatz entfallen liesse.