Der Beschuldigte habe jedenfalls nicht vorsätzlich und nicht schuldhaft gehandelt und es habe deshalb ein Freispruch zu ergehen. Die Beweiswürdigung hat indessen ergeben, dass es dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass er sich vor dem Stadion (wieder) einer gewaltbereiten Menge Visper «Ultras» anschloss. Nicht nur musste der Beschuldigte davon ausgehen, trotz seines passiven Verhaltens als Teil dieser Versammlung wahrgenommen zu werden, er verstand sich vielmehr auch selber als Teil dieser Gruppe. Im Sinne der geforderten Parallelwertung in der Laiensphäre (vgl. MARCEL