Er sei nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen und freizusprechen (pag. 727). Auch in oberer Instanz brachte die Verteidigung vor, es mache durchaus Sinn, wenn der Beschuldigte davon ausgegangen sei, er mache sich nicht strafbar, solange er passiv bleibe und einfach nichts tue (vgl. auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten pag. 866 Z.9 ff.). Es könne in rechtlicher Hinsicht dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um einen Sachverhalts- oder einen Verbotsirrtum handle. Der Beschuldigte habe jedenfalls nicht vorsätzlich und nicht schuldhaft gehandelt und es habe deshalb ein Freispruch zu ergehen.