12.5 (Kein) Sachverhalts- oder Verbotsirrtum Die Verteidigung des Beschuldigten hatte bereits in erster Instanz vorgebracht, der Beschuldigte sei einem Tatbestandsirrtum i.S.v. Art. 19 [recte 13] Abs. 1 StGB unterlegen. Zur Begründung war geltend gemacht worden, dem Beklagten sei während der ganzen Situation gar nicht bewusst gewesen, dass er sich auch als passiv Anwesender wegen Landfriedensbruchs und wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte strafbar machen könne. Er sei nach seiner irrigen Vorstellung zu beurteilen und freizusprechen (pag. 727).