Seine freiwillige Anwesenheit zu diesem Zeitpunkt erhöhte das Gewicht der von der Versammlung ausgehenden Friedensbedrohung, welche sich zeitlich nur wenig später und örtlich in bloss ca. 300 Metern Entfernung erstmals in Ausschreitungen manifestierte. Aufgrund dieses kausalen Zusammenhangs müsste er sich diese Gewalttätigkeiten auch anrechnen lassen, wenn er im eigentlichen Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht mehr freiwillig Teil der öffentlichen Zusammenrottung gewesen wäre. 12.5 (Kein) Sachverhalts- oder Verbotsirrtum