Zum anderen lagen keine polizeiliche Einkesselung oder sonstige Gründe vor, welche dem Beschuldigten ein Weggehen geradezu verunmöglicht hätten. Selbst wenn man mit der Verteidigung in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen wollte, dass es ihm beim «Schoren-Pintli» objektiv oder subjektiv nicht mehr möglich war,